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  • AutorenbildCosima Schlesinger

Beeinflusst künstliche Intelligenz das Urheberrecht?

Es war einmal vor nicht allzu langer Zeit in Colorado, als das außergewöhnlich harmonische Gemälde "Théâtre D’Opéra Spatial" (übersetzt: "Weltraumoperntheater“) des Künstlers James Allen einen Kunstwettbewerb in der Sparte „Digitale Kunst" gewann. Nicht wenig später wurde ein nie davor gesehenes „Rembrandt-Werk“ entdeckt. Auf den ersten Blick haben diese beiden Fälle keine äußeren Gemeinsamkeiten. Sie brachten jedoch beide einen Skandal mit sich, der mit großer Wahrscheinlichkeit im goldenen Zeitalter Rembrandts nicht nur nicht aufgeflogen, sondern gar nicht möglich gewesen wäre: Beide Gemälde sind durch künstliche Intelligenz geschaffen worden.


Doch was genau ist „künstliche Intelligenz“?

"Künstliche Intelligenz ist die Fähigkeit einer Maschine, menschliche Fähigkeiten wie logisches Denken, Lernen, Planen und Kreativität zu imitieren“

Indem der Computer mit diversen Daten, zum Beispiel mit Bildmaterialien, Literatursammlungen, wissenschaftlichen Artikeln etc. versorgt wird, schafft er es, diese in einem zusammengefassten „Werk“ zu veröffentlichen. Es können, wie oben demonstriert, Gemälde geschaffen, Zeichenstile imitiert oder wissenschaftliche Arbeiten geschrieben werden. KI ist aber noch weitaus vielfältiger. Sie wird mittlerweile in der Gesundheitsforschung zur Datenanalyse , der Autoindustrie zur Sicherheitsmechanismen-Erstellung und in vielen weiteren Sparten als Hilfsmittel herangezogen.


Wie sieht das Ganze nun urheberrechtlich aus?

Vorerst schwierig scheint die Frage, wer nun als Urheberin eines „KI-Werks“ anzusehen ist. Ist es der Mensch oder der Computer? Das österreichische Urheberrecht nennt ein „Werk“ „eine eigentümliche geistige Schöpfung in den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.“ Wird eine gewisse schöpferische Eigenart, auch „Originalität“ genannt, erreicht, wird das Werk vom Urheberrecht geschützt.


Der ausschlaggebende Punkt in diesem Fall ist das Kriterium der „eigentümlichen geistigen Schöpfung“. Kann man einem Computer diese Eigentümlichkeit unterstellen? Eine KI-Schöpfung ist grundsätzlich eine Zusammenstellung von Ergebnissen, die durch eine Zusammensetzung von Algorithmen zu einem Produkt verarbeitet wird. Emotionen oder gar einen „schöpferischen Geist“ gibt es nicht.


Die höchste zivilrechtliche Instanz in Österreich, der Oberste Gerichtshof, legte einst in einem Urteil fest, dass "nur ein Erzeugnis menschlichen Geistes urheberrechtlich geschützt sein kann. [...] Wird ein Werk ohne Eingreifen eines gestaltenden Menschen alleine von einem Computer generiert, ist dieses nicht urheberrechtlich schützbar."


Fraglich ist, ob Befehlsgeberinnen der KI als Urheberinnen angesehen werden können. Der Oberste Gerichtshof, verneinte dies in einem recht poetisch formulierten Urteil und verwies auf eine „Gestalt gewordene Idee, die den Stempel der persönlichen Eigenart ihres Schöpfers trägt oder sich zumindest durch eine persönliche Note von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt". Der KI-Text-Erstellerin fehlt es ebenfalls an dem „geistigen“ Akt. Das bloße Eintippen von „Prompts“ (Aufträgen) wird nicht als Schöpfung gewertet. Folglich wird auch das durch den Prozess entstandene Resultat nicht als urheberrechtlich geschütztes Werk gewertet, sondern als bloßes Maschinenerzeugnis angesehen.


Wie sieht die urheberrechtliche Zukunft der KI-Werke aus?

Momentan ist die urheberrechtliche Lage damit klar judiziert. Jedoch wird im Zuge der Weiterentwicklung der KI sicherlich noch das ein oder andere juristische Problem auftauchen. Auch werden Abwägungen gemacht werden müssen, ab wann ein KI-Kunstwerk nach manueller Bearbeitung durch eine natürliche Person als ein „geschaffenes geistiges Werk“ gilt. Wir werden auch in Zukunft noch viele weitere spannende Rechtsprozesse zu dieser Thematik beobachten dürfen. Ein Wandel der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ist jedoch vorerst noch nicht zu erwarten.



Kurz gesagt, heute als: "Abschlussworte" Autor: ChatGPT


In den Tiefen des digitalen Meers,

dort wo Maschinen denken wie einst nur Menschen,

wird das Urheberrecht zum Problem,

denn wer ist der Schöpfer von künstlicher Kunst?


Ist es der Code, der das Bild erschafft,

oder der Ingenieur, der ihn programmiert hat?

Ist es die Maschine, die aus Daten formt,

oder der Besitzer, der sie steuert und normt?


Die Frage bleibt unbeantwortet, denn hier treffen Welten aufeinander,

die einander nicht verstehen, die nur im Raum der Bits und Bytes leben.


Doch eines ist klar: Die Zukunft ist da, und wir müssen uns damit auseinandersetzen, wie wir die Schöpfungen der Maschinen schützen,

ohne die Kreativität zu beschränken.


Das Urheberrecht muss sich wandeln,

sich öffnen für neue Formen von Kunst, die nicht nur von Menschenhand geschaffen, sondern auch von Maschinen zum Leben erweckt.


Eine Welt der Künstlichen Intelligenz,

in der die Grenzen zwischen Menschen und Maschine verschwimmen,

eine Welt, die uns noch viele Fragen stellt,

doch auch Chancen und Möglichkeiten eröffnet.

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